Allgemeine Geschäftsbedingungen der Projekt Inspektion Xperience GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 14, 85221 Dachau · Stand: August 2026
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anbieter und Vertragspartner ist die Projekt Inspektion Xperience GmbH
Sitz: München
Handelsregister: HRB 306064
USt-IdNr.: DE457932922
Geschäftsführer: Maurice Lübeck
Adresse: Rudolf-Diesel-Straße 14, 85221 Dachau
Handelsregister: HRB 306064
USt-IdNr.: DE457932922
Geschäftsführer: Maurice Lübeck
Adresse: Rudolf-Diesel-Straße 14, 85221 Dachau
— nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über folgende Leistungen:
- a) Drohnenflüge, Luftbild- und Videoaufnahmen,
- b) technische Bestandsaufnahmen, Inspektions- und Dokumentationsleistungen,
- c) photogrammetrische Auswertungen, Punktwolken, Orthofotos, 3D-Modelle und digitale Zwillinge,
- d) Baufortschritts- und Zustandsdokumentationen,
- e) Hausmeister-, Objektbetreuungs-, Kontroll-, Reinigungs-, Gartenpflege- und Winterdienstleistungen,
- f) Software- und SaaS-Leistungen,
- g) Schulungs-, Trainings-, Organisations- und Vermittlungsleistungen.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einem Leistungsverzeichnis, einer Auftragsbestätigung oder einem sonstigen in Textform vereinbarten Leistungsdokument.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- a) individuelle Vereinbarungen,
- b) Auftragsbestätigung beziehungsweise angenommenes Angebot,
- c) gegebenenfalls vereinbartes Leistungsverzeichnis oder Service Level Agreement,
- d) das für die Leistung einschlägige besondere Modul dieser AGB,
- e) die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmerkunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
- Leistungsbeschreibungen auf der Internetseite, in Broschüren oder in sonstigen Werbemitteln stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt zustande durch:
- a) Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Kunden,
- b) eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
- c) Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder
- d) einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.
- Vertragserklärungen und rechtsgeschäftliche Mitteilungen können vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsergebnisse
- Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot oder Leistungsverzeichnis konkret bezeichneten Leistungen und Ergebnisse.
- Bei daten- oder modellbezogenen Leistungen sollen insbesondere folgende Parameter im Angebot festgelegt werden:
- a) Aufnahmegebiet und Aufnahmezeitraum,
- b) Koordinaten- und Höhensystem,
- c) vereinbarte Genauigkeit und Toleranz,
- d) Punktdichte beziehungsweise Bodenauflösung,
- e) Daten- und Austauschformat,
- f) Bearbeitungsgrad,
- g) Verwendungszweck,
- h) geschuldete Dokumentation,
- i) Übergabe- und Speichermedium.
- Ein bestimmter wirtschaftlicher, behördlicher, technischer oder planerischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeiter und Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.
- Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vergütet. Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden selbstständig nutzbar und ihm zumutbar sind.
§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen bereit, die für die Leistung erforderlich sind.
- Der Kunde sorgt insbesondere für:
- a) den vereinbarten Zugang zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen,
- b) die Zustimmung von Grundstückseigentümern, Besitzern und sonstigen Verfügungsberechtigten, soweit diese Zustimmung in seiner Sphäre einzuholen ist,
- c) die Benennung eines erreichbaren Ansprechpartners,
- d) die Information über bekannte Gefahrenstellen, Leitungen, Anlagen, Kontaminationen und sonstige besondere Risiken,
- e) die erforderliche Information von Bewohnern, Beschäftigten, Mietern oder sonstigen Nutzern, soweit dies in seiner Verantwortung liegt,
- f) die rechtmäßige Bereitstellung der von ihm übergebenen Daten, Pläne und Materialien.
- Der Auftragnehmer bleibt für die in seiner eigenen betrieblichen und luftverkehrsrechtlichen Verantwortung liegenden Genehmigungen, Nachweise, Registrierungen und Sicherheitsentscheidungen verantwortlich. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei objektbezogenen Anträgen und stellt hierfür erforderliche Unterlagen bereit.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, Wartezeiten und erneute Anfahrten können gesondert berechnet werden, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auszusetzen, wenn ihre Durchführung wegen unzureichender Informationen, fehlender Zugänge oder erkennbarer Sicherheitsrisiken nicht verantwortbar ist.
§ 5 Termine, Witterung und sonstige Leistungshindernisse
- Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden.
- Drohnen-, Außen-, Winterdienst- und sonstige witterungsabhängige Leistungen setzen geeignete Wetter-, Sicht-, Sicherheits- und Umgebungsbedingungen voraus.
- Der Auftragnehmer darf einen Einsatz verschieben, unterbrechen oder abbrechen, wenn insbesondere:
- a) Wetter oder Sichtverhältnisse einen sicheren Einsatz nicht zulassen,
- b) luftverkehrsrechtliche, behördliche oder sicherheitsbezogene Beschränkungen entgegenstehen,
- c) unbeteiligte Personen, Tiere, Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse eine sichere Durchführung verhindern,
- d) technische Störungen oder Ausfälle sicherheitsrelevanter Systeme eintreten,
- e) sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände die Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- Die Parteien werden in diesen Fällen vorrangig einen Ersatztermin vereinbaren.
- Dauert ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis länger als 30 Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags in Textform kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten.
- Gesetzliche Ansprüche wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
§ 6 Abnahme und Mängelrechte
- Soweit die vereinbarte Leistung auf die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gerichtet ist, wird der Auftragnehmer das Ergebnis nach Fertigstellung zur Abnahme bereitstellen.
- Unternehmerkunden prüfen das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung und teilen erkennbare wesentliche Mängel in Textform mit.
- Gegenüber Unternehmerkunden gilt ein Werk nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen, wenn:
- a) der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat,
- b) der Unternehmerkunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat und
- c) die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion vorliegen.
- Gegenüber Verbrauchern richtet sich eine Abnahmefiktion ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
- Kein Mangel liegt allein darin, dass:
- a) die Ergebnisse innerhalb ausdrücklich vereinbarter Toleranzen liegen,
- b) Abweichungen auf unzutreffenden oder unvollständigen Kundendaten beruhen,
- c) das Ergebnis für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet wird oder
- d) übliche technisch bedingte Datenlücken, Abschattungen oder Messunsicherheiten auftreten, soweit keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.
§ 7 Vergütung, Nebenkosten und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
- Gegenüber Unternehmerkunden werden Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger zwingender Preisbestandteile ausgewiesen.
- Behördliche Gebühren, besondere Nutzungsentgelte, kostenpflichtige Geodaten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spezialgeräte, Hubarbeitsbühnen, Absperrmaßnahmen oder sonstige Fremdkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder der Kunde ihrer Übernahme vor Entstehung zugestimmt hat.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
- Bei werkvertraglichen Leistungen wird die Vergütung grundsätzlich mit Abnahme und Zugang der Rechnung fällig, soweit keine Abschlags- oder Meilensteinzahlungen vereinbart wurden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Kündigung, Terminabsage und Stornierung
- Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
- Kündigt oder storniert der Kunde einen bereits erteilten Auftrag, hat er die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, angefallenen Fremdkosten und sonstigen nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Aufwendungen zu vergüten.
- Soweit anstelle einer konkreten Abrechnung eine Stornopauschale vereinbart wird, gelten die im Angebot oder in der nachfolgenden Stornotabelle genannten Beträge oder Prozentsätze.
| Stornierungszeitpunkt | Stornopauschale |
|---|---|
| Mehr als 7 Tage vor Termin | 25 % |
| 7 bis 3 Tage vor Termin | 50 % |
| 3 Tage bis 24 Stunden vor Termin | 75 % |
| Weniger als 24 Stunden / Nichterscheinen | 100 % |
- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Keine Stornopauschale fällt an:
- a) bei wirksamer Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts,
- b) wenn der Auftragnehmer die Absage zu vertreten hat,
- c) wenn die Parteien einvernehmlich lediglich einen Ersatztermin bestimmen oder
- d) soweit der abgesagte Termin anderweitig belegt werden konnte und dadurch kein entsprechender Ausfall entstanden ist.
- Stornopauschalen sind anhand der typischerweise entstehenden Planungs-, Personal-, Reise-, Reservierungs- und Ausfallkosten festzulegen. Die jeweils geltenden Pauschalen werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
§ 9 Daten, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
- Der Kunde behält die Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Plänen, Fotos und sonstigen Materialien.
- Der Kunde räumt dem Auftragnehmer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an diesen Materialien ein.
- Der Auftragnehmer schuldet nur die Herausgabe der im Angebot ausdrücklich bezeichneten Arbeitsergebnisse und Dateiformate. Arbeitsdateien, Zwischenstände, interne Berechnungen, Kalibrierungsdaten, unbearbeitete Rohaufnahmen und sonstige Rohdaten sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertrags- und Projektzweck.
- Das Nutzungsrecht umfasst, soweit für den vereinbarten Zweck erforderlich, auch die Weitergabe an:
- a) Planer und Sachverständige,
- b) ausführende Unternehmen,
- c) Behörden und Gerichte,
- d) Versicherer und Finanzierer,
- e) Eigentümer, Mieter und sonstige Projektbeteiligte.
- Eine darüber hinausgehende kommerzielle Weiterverwertung, der isolierte Verkauf von Datensätzen, die Bereitstellung an Datenplattformen oder die Nutzung zur Entwicklung fremder Produkte oder KI-Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Rechte an vorbestehender Software, Verfahren, Vorlagen, Algorithmen, Bibliotheken, Methoden und allgemeinem Know-how verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Soweit Arbeitsergebnisse Daten oder Materialien Dritter enthalten, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Dritten.
- Eine Verwendung von Kundenname, Logo, Objektaufnahmen oder Projektergebnissen zu Referenz- und Werbezwecken erfolgt nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden.
- Sofern keine längere Speicherung vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, darf der Auftragnehmer Roh- und Arbeitsdaten nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe des endgültigen Arbeitsergebnisses löschen. Der Kunde ist für die dauerhafte Sicherung der ihm übergebenen Ergebnisse verantwortlich.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften.
- Soweit jede Partei personenbezogene Daten für eigene Zwecke und in eigener Verantwortung verarbeitet, ist sie jeweils selbst datenschutzrechtlich verantwortlich.
- Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über besondere Kategorien personenbezogener Daten, Betriebsgeheimnisse, Sicherheitsbereiche oder sonstige besonders schutzbedürftige Informationen.
- Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werdende vertrauliche Informationen geheim. Dies gilt nicht für Informationen, die:
- a) bereits öffentlich bekannt sind,
- b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
- d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- e) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Soweit der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich ist, beschränkt sich eine Haftung für Datenverlust auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst ist.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Besondere Bedingungen für Drohnen-, Inspektions- und Erfassungsleistungen
- Der Auftragnehmer führt Drohneneinsätze nur durch, soweit der konkrete Einsatz nach seiner fachlichen und rechtlichen Prüfung sicher und zulässig durchgeführt werden kann.
- Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über Start, Fortsetzung, Unterbrechung und Abbruch eines Fluges.
- Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ein Flug entgegen sicherheitsbezogenen, technischen, behördlichen oder luftverkehrsrechtlichen Bedenken durchgeführt wird.
- Der Kunde sorgt dafür, dass im vereinbarten Einsatzbereich keine ihm zurechenbaren Hindernisse, ungesicherten Gefahrenquellen oder nicht informierten Personen die Durchführung verhindern.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei Mess- und Erfassungsleistungen um technische, photogrammetrische oder dokumentarische Leistungen.
- Nicht geschuldet sind insbesondere:
- a) amtliche Katastervermessungen,
- b) verbindliche Grenzfeststellungen, Grenzvorweisungen oder Abmarkungen,
- c) hoheitliche Vermessungsleistungen,
- d) statische Berechnungen oder Standsicherheitsnachweise,
- e) Schadstoffgutachten,
- f) eine verbindliche Feststellung verdeckter Mängel oder
- g) eine Garantie für die vollständige Erkennung sämtlicher Schäden.
- Ergebnisse dürfen nur für den vereinbarten Verwendungszweck und unter Beachtung der im Bericht, Angebot oder Datensatz angegebenen Genauigkeits- und Nutzungshinweise verwendet werden.
- Sollen Ergebnisse als Grundlage für Bauausführung, Abrechnung, Beweissicherung, statische Berechnung, Maschinensteuerung oder sonstige besonders folgenreiche Entscheidungen dienen, muss dieser Verwendungszweck vor Auftragserteilung ausdrücklich mitgeteilt und vereinbart werden.
§ 13 Besondere Bedingungen für Hausmeister- und Objektbetreuungsleistungen
- Art, Umfang, Turnus, Einsatzzeiten und Objektbereiche der Hausmeisterleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem vereinbarten Leistungsverzeichnis.
- Mögliche Leistungen sind insbesondere:
- a) Kontroll- und Sichtgänge,
- b) Meldung erkennbarer Schäden und Störungen,
- c) Reinigung vereinbarter Flächen,
- d) Pflege von Außenanlagen,
- e) Bereitstellung und Kontrolle von Abfallbehältern,
- f) Austausch von Leuchtmitteln und sonstige einfache, nicht zulassungspflichtige Hilfstätigkeiten,
- g) Schlüssel- und Zugangsdienstleistungen,
- h) Koordination beauftragter Fachunternehmen,
- i) Winterdienst auf konkret bezeichneten Flächen.
- Der Auftragnehmer schuldet ohne besondere Vereinbarung keine ununterbrochene Bewachung, technische Fernüberwachung oder Garantie, dass Schäden, Ausfälle, Straftaten oder Gefahren vollständig verhindert oder unverzüglich erkannt werden.
- Tätigkeiten, die einem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem sonstigen erlaubnispflichtigen Beruf vorbehalten sind, werden nur erbracht, wenn der Auftragnehmer hierzu selbst berechtigt ist oder ein entsprechend qualifiziertes und befugtes Fachunternehmen einsetzt.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere keine Arbeiten an:
- a) elektrischen Anlagen,
- b) Gas-, Wasser- oder Heizungsanlagen,
- c) tragenden Bauteilen,
- d) Dächern und Abdichtungen,
- e) brandschutztechnischen Einrichtungen oder
- f) sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Anlagen
- Bei Schlüsselüberlassung dokumentieren die Parteien Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel beziehungsweise Zugangsmittel. Ein Schlüsselverlust ist unverzüglich mitzuteilen.
- Winterdienst wird nur auf den im Leistungsverzeichnis bezeichneten Flächen, zu den dort vereinbarten Zeiten und im vereinbarten Umfang durchgeführt. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verpflichteter gegenüber Dritten bleiben von der internen Aufgabenübertragung unberührt.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer über besondere örtliche Räum- und Streupflichten, Gefahrenbereiche, empfindliche Oberflächen und unzulässige Streumittel.
- Sonderabfälle, Gefahrstoffe, kontaminierte Materialien, medizinische Abfälle oder unbekannte Substanzen werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen behandelt oder entsorgt.
§ 14 Besondere Bedingungen für SaaS- und Softwareleistungen
- Funktionsumfang, Nutzerzahl, Speicherkapazität, Laufzeit, Vergütung und gegebenenfalls vereinbarte Service Level ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder dem SaaS-Vertrag (SaaS-Leistungen des Auftragnehmers sind insbesondere die Plattform PixAtlas und die App PixService).
- Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Zielverfügbarkeit der SaaS-Leistung 98,0 Prozent im vereinbarten Messzeitraum.
- Die Verfügbarkeit wird anhand der Erreichbarkeit des Übergabepunkts des vom Auftragnehmer betriebenen Systems berechnet.
- Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten insbesondere:
- a) angekündigte Wartungsfenster,
- b) notwendige Notfall- und Sicherheitswartungen,
- c) Störungen der Telekommunikationsnetze außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers,
- d) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt,
- e) vom Kunden oder dessen Systemen verursachte Störungen,
- f) vereinbarte Test- und Entwicklungsumgebungen.
- Planbare Wartungsarbeiten werden grundsätzlich mit angemessenem Vorlauf angekündigt.
- Der Kunde schützt Zugangsdaten vor unbefugter Nutzung und informiert den Auftragnehmer unverzüglich über vermutete Sicherheitsvorfälle.
- Art und Umfang von Datensicherungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung. Der Kunde bleibt für zusätzliche Sicherungskopien verantwortlich, soweit keine vollständige Datensicherung als Leistung vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer darf Funktionen ändern, soweit dies erforderlich ist:
- a) zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben,
- b) zur Beseitigung von Sicherheitsrisiken,
- c) zur technischen Weiterentwicklung,
- d) zur Sicherstellung der Kompatibilität oder
- e) zur Aufrechterhaltung des Betriebs.
- Nach Vertragsende kann der Kunde seine Daten innerhalb von 30 Tagen in dem vereinbarten oder einem marktüblichen Format exportieren. Danach dürfen die Daten gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweisinteressen oder technisch bedingten Backupzyklen entgegenstehen.
- Personenbezogene Daten in Backups werden im Rahmen der regulären, dokumentierten Backupzyklen überschrieben oder gelöscht und nicht für andere Zwecke wiederhergestellt.
- Für Verbraucherverträge über digitale Produkte bleiben sämtliche zwingenden gesetzlichen Rechte, insbesondere zu Bereitstellung, Aktualisierung, Vertragsmäßigkeit und Vertragsbeendigung, unberührt.
§ 15 Besondere Bedingungen für Schulungen und Prüfungsvermittlung
- Der Auftragnehmer bietet eigene theoretische oder praktische Schulungs-, Trainings- und Vorbereitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme an und bringt dabei seine Vermessungs-, Gebäude- und Anwendungsexpertise ein.
- Inhalt, Dauer, Ort, Teilnehmerzahl, Voraussetzungen und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.
- Der Auftragnehmer nimmt keine behördlichen oder hoheitlichen Prüfungen ab und stellt keine Kompetenznachweise, Fernpilotenzeugnisse oder vergleichbaren behördlichen Nachweise („Drohnenführerscheine“) aus, sofern er nicht für die konkrete Prüfung ausdrücklich als zuständige oder anerkannte Stelle benannt ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere keine vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannte Prüfstelle.
- Prüfungen und die Ausstellung entsprechender Nachweise erfolgen durch die jeweils zuständige Behörde, anerkannte Stelle oder einen gesondert bezeichneten Kooperationspartner — derzeit insbesondere durch vom LBA benannte Prüfstellen beziehungsweise die Partner Profly und Delta Drone. Die Erteilung der Nachweise erfolgt ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt beziehungsweise die jeweils zuständige benannte Stelle oder den Partner.
- Soweit eine Prüfung lediglich vermittelt wird, kommt das auf die Prüfung und Nachweiserteilung gerichtete Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und der jeweiligen Prüf- oder Ausbildungsstelle zustande. Es gelten deren Bedingungen und Gebühren.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Teilnehmer eine Prüfung besteht oder einen bestimmten Nachweis erhält.
- Teilnehmer haben die Sicherheitsanweisungen des Schulungspersonals zu beachten und wahrheitsgemäße Angaben zu gesundheitlichen oder sonstigen Umständen zu machen, die einer sicheren Teilnahme entgegenstehen können.
- Praktische Übungen können aus Sicherheits-, Wetter-, Behörden- oder sonstigen wichtigen Gründen verschoben, inhaltlich angepasst oder abgebrochen werden. Soweit möglich, wird ein Ersatztermin oder eine gleichwertige Ersatzleistung angeboten.
§ 16 Verbraucherverträge und Widerrufsrecht
- Verbrauchern stehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand besteht.
- Verbraucher erhalten vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.
- Soll eine Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird hierzu eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
- Im Fall eines wirksamen Widerrufs kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden.
- Die Regelungen über Kündigung und Stornierung beschränken das gesetzliche Widerrufsrecht nicht.
- Erklärung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
- Dasselbe gilt gegenüber Unternehmerkunden, die bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können vorbehaltlich zwingender Formvorschriften in Textform vereinbart werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Fragen zu diesen AGB kontaktieren Sie uns bitte unter info@pixgruppe.de.
