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Maurice Lübeck

VOB Ergänzungsband 2023: Was die DIN 18299 Öffnungsklausel für digitales Aufmaß bedeutet

TL;DR

Seit dem 1. Oktober 2023 sind digitale Modelle (Drohne, LIDAR, BIM) den klassischen Bauzeichnungen als Grundlage der VOB-Mengenermittlung rechtlich gleichgestellt. Möglich macht das eine neue Öffnungsklausel in ATV DIN 18299:2023-09 §5, eingeführt durch den VOB Ergänzungsband 2023. Die Klausel ist technologie-neutral — sie erlaubt digitale Aufmaße, schreibt sie aber nicht vor. In Kombination mit §14 Abs. 1 VOB/B und DIN SPEC 5452-5 entsteht damit der vollständige rechtliche Rahmen für Drohnenaufmaße und BIM-basierte Mengenermittlung im Bauwesen.

Was ist der VOB Ergänzungsband 2023?

Der VOB Ergänzungsband 2023 ist ein Aktualisierungs-Dokument des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA). Er ergänzt die VOB-Ausgabe 2019 mit geänderten ATV-Texten (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) und neuen Vergabe-Standards.

Die wichtigste Änderung für die digitale Bauwirtschaft: Der Ergänzungsband fügt in ATV DIN 18299:2023-09 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) in den Abschnitten 0 und 5 eine sogenannte Öffnungsklausel ein. Diese Klausel erlaubt erstmals ausdrücklich, dass die Leistung aus einem digitalen Modell statt aus klassischen Zeichnungen ermittelt werden darf.

Der Ergänzungsband trat am 1. Oktober 2023 in Kraft. Er gilt für alle VOB-Verträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden und die VOB/C in der Fassung 2023 als Vertragsgrundlage einbeziehen.

Was die Öffnungsklausel in DIN 18299 §5 ändert

Die zentrale neue Formulierung in §5 von DIN 18299:2023-09 lautet:

„Die Leistung ist aus Zeichnungen oder Modellen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht.“

Vor dem Ergänzungsband stand dort sinngemäß: „Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln…“ — also ausschließlich Zeichnungen. Die Aufnahme des Wortes „Modellen“ ist die juristische Pforte für digitale Aufmaße jeder Art.

Ein parallel formulierter Wortlaut findet sich auch in DIN 18451:2023-09 §5.1.1 (ATV Gerüstbauarbeiten), erschienen im selben Ergänzungsband: „Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung, digitalem Modell oder nach Aufmaß erfolgt — sind die technisch erforderlichen Maße zugrunde zu legen.“ Diese fast wortgleiche Formulierung in unterschiedlichen ATVs zeigt die systematische Absicht des DVA: digitale Modelle sollen gewerkübergreifend der Zeichnung gleichgestellt sein.

Was „digitales Modell“ konkret bedeutet

Die Klausel definiert „Modell“ bewusst nicht eng — sie ist technologie-neutral. In der Praxis erfüllen folgende Modellklassen die Anforderung:

  • 3D-Modelle aus Drohnenphotogrammetrie — Mesh-Rekonstruktion, Punktwolken, Orthomosaike (siehe auch DIN SPEC 5452-5 für drohnenbasierte Dachaufmaße)
  • Laserscanning-Modelle — terrestrische und Hand-LIDAR-Scans als Punktwolken (LAS, E57) und abgeleitete Meshes
  • BIM-Modelle — strukturierte Bauwerks-Informationsmodelle (IFC, Revit, ArchiCAD) mit Mengeninformationen
  • CAD-Volumenmodelle — 3D-Modelle aus klassischen CAD-Programmen (AutoCAD, Allplan, Nemetschek)
  • Photogrammetrische Sondermodelle — Gaussian Splatting, NeRF-Rekonstruktionen als visuell-photogrammetrische Modelle

Voraussetzung in allen Fällen: Das Modell muss so detailliert sein, dass die abgerechnete Leistung daraus eindeutig ableitbar ist — und der Rechenweg nach §14 Abs. 1 VOB/B prüfbar dokumentiert sein.

Was die Klausel nicht sagt — Vorsicht vor Überinterpretation

Die Öffnungsklausel ist ein juristisches Werkzeug, kein Marketing-Versprechen. Folgende Aussagen sind sachlich falsch und sollten in keinem Angebot oder Marketing-Material auftauchen:

  • „VOB schreibt Drohnen-Aufmaß vor“ — falsch. Die Klausel erlaubt digitale Modelle, prescribed sie nicht.
  • „VOB-Teil B wurde für Drohnen geändert“ — falsch. Die Änderung betrifft VOB/C → DIN 18299 (technische Bedingungen), nicht VOB/B (allgemeine Vertragsbedingungen). Drohnen werden nicht explizit genannt.
  • „Rechtssicher garantiert“ / „Gerichtsfest“ — überzogen. Die Klausel reduziert Streit, garantiert aber keinen Prozesserfolg. Im Streitfall zählt immer die Einzelfallprüfung durch das Gericht.
  • „Gesetzlich vorgeschrieben“ — falsch. Die VOB ist kein Gesetz, sondern eine Vertragsstandard-Sammlung. Sie wird durch vertragliche Einbeziehung verbindlich.
  • „VOB-zertifiziert“ — falsch. Es gibt keine Zertifizierungsstelle, die VOB-Konformität von Software oder Aufmaßen offiziell bestätigt.

Korrekt ist immer eine differenzierte Formulierung wie: „Die Aufmaß-Methode ist mit der VOB/C in der Fassung des Ergänzungsbandes 2023 vereinbar — sofern der Rechenweg nach §14 Abs. 1 VOB/B prüfbar dokumentiert wird.“

Praktische Konsequenzen — was sich in den Workflows ändert

Für Bauunternehmen

Sie können auf der Basis eines digitalen Modells abrechnen, ohne dass der Auftraggeber das Recht hat, ausschließlich klassische Bauzeichnungen zu verlangen. Das spart Doppelarbeit (manuelles Aufmaß zusätzlich zum digitalen Modell) und beschleunigt die Schlussrechnung. Voraussetzung: Sie haben das digitale Modell vertraglich vereinbart und liefern ein Aufmaß-PDF mit vollständigem Rechenweg.

Für Hausverwaltungen

Sie können bei Sanierungs-Ausschreibungen digitale Bestandsmodelle als verbindliche Aufmaß-Grundlage zur Verfügung stellen. Bieter rechnen darauf basierend. Das reduziert nachträgliche Nachträge wegen abweichender Aufmaße. Die Drohnen-Bestandsaufnahme zahlt sich dadurch oft in Form von Nachtrags-Vermeidung mehrfach aus.

Für Architekten und Planer

Sie können ein BIM-Modell oder ein 3D-Bestandsmodell als verbindliche Ausschreibungs-Grundlage in den Vertrag integrieren — mit voller VOB-Rechtswirkung. Das macht BIM-Workflows endlich vertragsfähig und reduziert das Risiko, dass Auftragnehmer das Modell ignorieren und auf klassische Aufmaße bestehen.

Für Sachverständige und Versicherer

Drohnen-Schadensgutachten und 3D-Schadensmodelle sind als Beweismittel im Versicherungsfall etabliert. Die Öffnungsklausel verstärkt diese Position rechtlich, weil sie zeigt, dass der Normgeber digitale Modelle als gleichwertig akzeptiert.

Wie sich VOB Ergänzungsband 2023, §14 VOB/B und DIN SPEC 5452-5 verzahnen

Für ein rechtssicheres Drohnen- oder BIM-Aufmaß im Bauwesen sind heute drei normative Säulen relevant:

  1. VOB Ergänzungsband 2023 (DIN 18299 Öffnungsklausel)— erlaubt digitale Modelle als Aufmaß-Grundlage. Das „Ob“.
  2. §14 Abs. 1 VOB/B (prüfbare Abrechnung)— verlangt, dass die Mengenberechnung nachvollziehbar und herleitbar dokumentiert ist. Das „Wie“.
  3. DIN SPEC 5452-5 (drohnenbasiertes Dachaufmaß)— definiert technische Anforderungen an Drohnen-Photogrammetrie für Dachflächen. Das „Womit“ (für Dächer).

Diese drei zusammen bilden den kompletten Rechtsrahmen, in dem ein Drohnen-Dachaufmaß sowohl vertraglich zulässig (Ergänzungsband), als auch prüfbar abgerechnet (§14 VOB/B), als auch technisch normgerecht erfasst (DIN SPEC 5452-5) ist.

Was muss ein digitales Aufmaß-PDF enthalten?

Um die volle Wirkung der Öffnungsklausel auszuschöpfen, sollte ein digitales Aufmaß-PDF mindestens folgende Elemente enthalten:

  • Identifikation des Objekts — Adresse, Bauherr/Auftraggeber, Aufnahme-Datum, Aufnahme-Person/Drohnenpilot
  • Verweis auf zugrunde liegendes Modell— z. B. „Aufmaß auf Grundlage eines photogrammetrischen 3D-Modells nach DIN SPEC 5452-5, erstellt am [Datum]“
  • Position-bezogene Mengen — strukturiert nach LV-Position bzw. GAEB-Position
  • Vollständiger Rechenweg — Polygon-Koordinaten, Berechnungsformel (z. B. Shoelace-Expansion für Flächen, Koordinaten-Distanzen für Längen), Zwischensummen, Endmaß
  • Genauigkeits-Nachweis — angegebene Toleranzklasse, ggf. Verweis auf DIN 18710-1
  • Anhänge — Orthomosaik, 3D-Modell-Screenshots, Foto-Belege pro Position

Erst die Kombination aus diesen Elementen macht ein digitales Aufmaß zur prüfbaren Schlussrechnung im Sinne von §14 VOB/B — und damit zur vollwertigen Aufmaß-Alternative gegenüber dem klassischen Hand-Aufmaß.

PixGruppe und der VOB Ergänzungsband 2023

Wir haben unsere Drohnen-Dachaufmaß-Pipeline und unsere mobile App PixService gezielt so gebaut, dass jedes Aufmaß-PDF die Öffnungsklausel-Anforderungen erfüllt: Position-bezogene Maße, vollständiger Rechenweg, Genauigkeits-Nachweis, Foto-Belege. Sie können das PDF unverändert als Anlage zur VOB-Schlussrechnung einreichen oder als Aufmaß-Grundlage bei Sanierungs-Ausschreibungen.

Für komplexere Bauphasen — etwa Sanierungs-Bestandsaufmaße oder Volumenberechnungen bei Erdarbeiten — kombinieren wir Drohnenphotogrammetrie mit Laserscanning und liefern ein konsolidiertes Mengenmodell mit dokumentiertem Rechenweg.

Kurz gesagt

Der VOB Ergänzungsband 2023 hat eine stille Revolution ausgelöst: Seit 1. Oktober 2023 dürfen digitale Modelle als Aufmaß-Grundlage dienen. Wer jetzt auf Drohnen-Photogrammetrie, LIDAR oder BIM setzt, arbeitet nicht in einer Grauzone, sondern auf einem ausdrücklich anerkannten Vertragsstandard. Voraussetzung bleibt: Der Rechenweg muss nach §14 Abs. 1 VOB/B prüfbar dokumentiert sein — und genau dort entscheidet sich, ob ein Aufmaß-PDF Bestand hat.

Häufig gestellte Fragen zum VOB Ergänzungsband 2023

Was ist der VOB Ergänzungsband 2023?

Der VOB Ergänzungsband 2023 ist ein offizielles Aktualisierungs-Dokument zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), herausgegeben vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Er trat am 1. Oktober 2023 in Kraft und hat unter anderem die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der DIN 18299 in den Abschnitten 0 und 5 aktualisiert — mit weitreichenden Konsequenzen für digitale Aufmaßmethoden.

Was ist die Öffnungsklausel in DIN 18299?

Die Öffnungsklausel ist eine neue Formulierung in §5 von DIN 18299:2023-09. Vor dem Ergänzungsband stand dort sinngemäß, dass die Leistung 'aus Zeichnungen' zu ermitteln sei. Die neue Fassung lautet: 'Die Leistung ist aus Zeichnungen oder Modellen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht.' Das Wort 'Modellen' ist die juristische Pforte für digitale Aufmaße — Drohnen-Photogrammetrie, LIDAR, BIM-Modelle.

Bedeutet das, dass Drohnen-Aufmaße seit Oktober 2023 vorgeschrieben sind?

Nein. Die Klausel ist technologie-neutral. Sie erlaubt digitale Modelle, schreibt sie aber nicht vor. Klassische Zeichnungen und manuelle Aufmaße bleiben zulässig. Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, welche Methode sie nutzen. Der Ergänzungsband 2023 stellt nur sicher, dass bei der Wahl eines digitalen Modells keine VOB-rechtlichen Nachteile entstehen.

Welche digitalen Modelle erfüllen die Öffnungsklausel?

Die Klausel definiert 'Modell' nicht eng. In der Praxis erfüllen folgende Methoden die Anforderung: Drohnen-Photogrammetrie (3D-Mesh, Punktwolke), Laserscanning (LIDAR-Punktwolke), BIM-Modelle (IFC, Revit), klassische CAD-Volumenmodelle. Voraussetzung ist immer, dass das Modell so detailliert ist, dass die abgerechnete Leistung daraus eindeutig ableitbar ist — und der Rechenweg nach §14 Abs. 1 VOB/B prüfbar dokumentiert wird.

Wer ist verantwortlich, wenn das digitale Modell Fehler hat?

Die Verantwortung folgt der allgemeinen vertraglichen Logik: Wer das Modell erstellt oder akzeptiert hat, trägt das Risiko für dessen Korrektheit. In der Praxis ist es üblich, dass der Auftragnehmer das Modell für seine Mengenermittlung verwendet und für die Übereinstimmung mit der ausgeführten Leistung haftet. Bei Drohnen-Aufmaßen empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Genauigkeit (z. B. Genauigkeitsklasse nach DIN 18710-1) im Vermessungsbericht.

Was bedeutet die Öffnungsklausel für laufende VOB-Verträge?

Sie gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2023 abgeschlossen wurden und die VOB/C in der Fassung 2023 einbeziehen. Für ältere Verträge bleibt die jeweils vereinbarte VOB-Fassung maßgeblich. Bei langfristigen Rahmenverträgen empfiehlt sich eine vertragliche Anpassung, wenn beide Parteien digitale Aufmaße zulassen wollen.

Wie wirkt die Öffnungsklausel mit §14 Abs. 1 VOB/B zusammen?

§14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine 'prüfbare' Abrechnung mit 'Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen'. Die neue Öffnungsklausel in DIN 18299 erweitert die zulässigen 'Belege' um digitale Modelle. Praktisch heißt das: Ein Aufmaß-PDF aus einem 3D-Modell mit dokumentiertem Rechenweg (Polygon-Koordinaten, Berechnungsformeln, Zwischensummen) erfüllt sowohl die DIN 18299 Öffnungsklausel als auch §14 VOB/B.

Geschrieben von

Maurice Lübeck

Gründer & Geschäftsführer, PixGruppe · Drohnenpilot mit EU-Kompetenznachweis (A1/A3 + A2 + STS) · Mitglied im Bundesverband Digitales Bauen.

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